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Förderung wird fortgesetzt - Obst & Garten

Erfrorene Apfelblüten Ende April 2017. ©&nbsp Springob

Das Pilotprojekt Ertragsversicherung Obst- und Weinbau zur Förderung von Versicherungsprämien wird als dauerhafte Fördermaßnahme fortgeführt. Das Antragsverfahren wird weiterhin optimiert.

Die vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) zunächst für drei Jahre ausgelegte Förderung von Versicherungsprämien für die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen im Obst- und Weinbau soll entsprechend der im Koalitionsvertrag der Landesregierung getroffenen Vereinbarung fortgeführt, weiterentwickelt und in eine dauerhafte Fördermaßnahme überführt werden. Auch eine künftige Weiterführung als Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Maßnahme) in der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird geprüft.

Positive Resonanz zum Pilotprojekt

Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die sehr gute Beteiligung der Obst- und Weinbaubetriebe am Pilotprojekt „Ertragsversicherung Obst- und Weinbau“. Im zweiten Jahr des Projekts haben über 1.600 landwirtschaftliche Obst- und Weinbaubetriebe mit einer Fläche von rund 15.800 Hektar an der Fördermaßnahme teilgenommen. In Baden-Württemberg sind somit inzwischen rund 45 % der Kernobstfläche und 35 % der Weinbaufläche frostversichert.

Eine vom MLR in Auftrag gegebene Evaluierung des Pilotprojektes bestätigt die hohe Zufriedenheit und Akzeptanz der Teilnehmer mit dem vom Land eingeleiteten Politikwechsel hin zu mehr eigenverantwortlicher Risikovorsorge in den landwirtschaftlichen Betrieben. Seit Mitte November werden die Zuwendungsbescheide für das aktuelle Förderjahr versendet, so dass die Zuschüsse zu den Versicherungsprämien in den meisten Fällen noch 2021 ausbezahlt werden können. 

Anträge für 2022 bis 01. März möglich

Das Antragsverfahren zur Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau für das Anbaujahr 2022 beginnt am 29. November 2021 und läuft bis zum 01. März 2022. Alle Teilnehmer, sowohl Antragsteller, die bereits 2021 am Förderverfahren teilgenommen haben, als auch Neueinsteiger müssen für 2022 einen neuen Förderantrag stellen.

Zuwendungsfähig sind sowohl Einzel- als auch Mehrgefahrenversicherungen sowie Einjahres- als auch Mehrjahresverträge. Achtung: Auch bei mehrjährigen Versicherungsverträgen muss für 2022 ein neuer Förderantrag gestellt werden.

Änderungen im Antragsverfahren

Während der bisherigen Pilotphase wurden bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung noch Optimierungsmöglichkeiten festgestellt, um die Abwicklung des Förderverfahrens noch effizienter zu gestalten und zukünftig zu einem modernen Online-Verfahren weiterzuentwickeln. Als zweckmäßig wird hierbei die Anbindung an den Gemeinsamen Antrag bzw. FIONA betrachtet, da hierdurch die Flächenangaben und -prüfungen genauer und einfacher erfolgen können. Diese Änderung bringt erhebliche Änderungen im Antragsverfahren mit sich und soll bis 2024 daher in mehreren Schritten erfolgen. Für das Antragsjahr 2021/22 sind folgende Änderungen vorgesehen: 

Anpassung der Kulturgruppen und Kulturarten

Die bisher in der VwV Ertragsversicherung festgelegten förderfähigen Kulturgruppen und Kulturarten werden ab dem Antragszeitraum 2021/22 an die ELER-Nutzungscodes des Gemeinsamen Antrags (GA-Nutzcodeliste) angeglichen. Dies bedeutet, dass Kern- und Steinobst (NC 821) zu einer Kulturgruppe zusammengefasst werden und können künftig nur gemeinsam beantragt werden. Ab 2022 müssen jeweils sämtliche Kern- und Steinobstflächen zusammen beantragt und versichert werden.

Außerdem wird die Liste der förderfähigen Kulturarten entsprechend den in den betreffenden ELERNutzungscodes angeführten Kulturarten erweitert. Dies bedeutet, dass ab 2022 in der Kulturgruppe Strauchbeeren (NC 827) auch Kiwibeeren und in der Kulturguppe Industrie- und Mostobst (NC 829) auch Aronia, Holunder und Sanddorn förderfähig sind.

Des Weiteren sind sämtliche Flächenangaben künftig mit vier Nachkommastellen anzugeben (z. B. 0,1532 ha). 

Nicht versicherungspflichtige Flächen 

Die Angabe der nicht versicherungspflichtigen Flächen, das heißt, Anbauflächen mit festinstallierten technischen Schutzeinrichtungen gegen die Risiken Starkfrost, Sturm und/oder Starkregen, sowie Junganlagen bei Wein (1. Standjahr), erfolgt im Antragsverfahren 2021/22 differenziert nach Kulturgruppen. Alle anderen Anbauflächen einer Kulturgruppe fallen unter die im Programm vorgeschriebene Versicherungspflicht. 

Für die Förderung von Versicherungsprämien im Obst- und Weinbau sind exakte Flächenangaben von entscheidender Bedeutung. Die Antragsteller sind verpflichtet korrekte Flächenangaben zu machen und eintretende Änderungen der Bewilligungsbehörde sofort mitzuteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass beantragte Fläche und versicherte Fläche (unter Anrechnung der nicht versicherungspflichtigen Flächen) übereinstimmen. 

Ablauf des Antragsverfahrens

Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu Versicherungsprämien ist stets vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages zu stellen. Nur bei mehrjährigen Verträgen kann ab dem zweiten Jahr davon abgewichen werden. Werden Flächen hinzugepachtet, so ist vor der Änderung des Versicherungsvertrages der Förderantrag zu stellen. Aus beihilferechtlichen Gründen ist es nicht möglich, bereits bestehende Versicherungsverträge in das Förderprogramm aufzunehmen.

Der Förderantrag steht ab dem 29. November 2021 hier zum Download zur Verfügung. Auf dieser Seite sind auch ein Merkblatt, Ausfüllhinweise und die Verwaltungsvorschrift Ertragsversicherung Obst- und Weinbau hinterlegt.

Das Antragsformular Ertragsversicherung Obst- und Weinbau für das Jahr 2022 ist als am Computer ausfüllbares PDF-Formular angelegt. Integrierte Prüffunktionen erleichtern das Ausfüllen und geben den Antragstellern Hinweise, wenn z. B. ein Pflichtfeld nicht oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das Antragsformular muss nach dem Ausfüllen ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und dann an die Bewilligungsbehörde (MLR) gesendet werden. 

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